(Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung UVP)
Planvorlage der Schweizerischen Südostbahn AG
betreffend Baudienst-Zentrum Wattwil

Gemeinde
Wattwil

Gesuchstellerin
Schweizerische Südostbahn AG (SOB), Bahnhofplatz 1a, 9001 St.Gallen

Gegenstand
Baudienst-Zentrum Wattwil

Das Bauvorhaben beinhaltet im Wesentlichen:

  • den Neubau des Baudienst-Zentrums (110 x 35 Meter) mit PV-Anlage,
  • die Erstellung des Gleisvorfeldes einschliesslich Anschluss an das bestehende Bahnnetz sowie
  • die Umlegung eines Fuss- und Radweges

auf den Parzellen Nr. 361W, 3397W, 3398W und 201W in Wattwil.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

UVP-Pflicht
Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.

Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom 25. Februar 2026 bis 26. März 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:
Gemeinde Wattwil, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil

Aussteckung
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern

Planunterlagen