Schuldner
Matthias Ammann
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 05.03.1976
Wilerstrasse 120
9620 Lichtensteig
Gläubiger
Kanton St.Gallen
CHE-114.965.275
Staatsanwaltschaft St. Gallen Rechnungswesen
St. Georgen-Strasse 13
9001 St. Gallen
Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren
Zahlungsbefehl-Nummer:
26002165 vom 29.07.2026
Forderungen
CHF 220.00 nebst Zins zu 5.000 % seit 29.07.2026
ST.2026.6993, Strafbefehl vom 01.04.2026
Zusätzliche Kosten
Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten
Forderungsgrund
ST.2026.6993, Strafbefehl vom 01.04.2026
Rechtliche Hinweise
Ergänzende rechtliche Hinweise
Betreibung wurde nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG eingeleitet und publiziert.
Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69.
Kontaktstelle
Betreibungsamt Wattwil
Grüenaustrasse 7
9630 Wattwil
Matthias Ammann
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 05.03.1976
Wilerstrasse 120
9620 Lichtensteig
Gläubiger
Kanton St.Gallen
CHE-114.965.275
Staatsanwaltschaft St. Gallen Rechnungswesen
St. Georgen-Strasse 13
9001 St. Gallen
Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren
Zahlungsbefehl-Nummer:
26002165 vom 29.07.2026
Forderungen
CHF 220.00 nebst Zins zu 5.000 % seit 29.07.2026
ST.2026.6993, Strafbefehl vom 01.04.2026
Zusätzliche Kosten
Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten
Forderungsgrund
ST.2026.6993, Strafbefehl vom 01.04.2026
Rechtliche Hinweise
Ergänzende rechtliche Hinweise
Betreibung wurde nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG eingeleitet und publiziert.
Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69.
Kontaktstelle
Betreibungsamt Wattwil
Grüenaustrasse 7
9630 Wattwil