In der Gemeinde Wattwil herrscht aktuell eine erhebliche Waldbrandgefahr. Aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials sind zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen zu ergreifen.
Die Politische Wattwil erlässt per 26.Juni 2026 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) per Präsidialbeschluss (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP und Art. 9 der Geschäftsordnung) folgende
Allgemeinverfügung
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Wattwil ist im Wald und in Waldesnähe (200 Meter) das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrungen
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.
Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.