Gemeinde:
Wattwil
Standort:
9630 Wattwil
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
für:
S-2611056.1
Transformatorenstation SH/MS Ebnaterstrasse, Privat-Teil (EW-Teil S-2611051.1)
- Neubau der TS auf der Parzelle 2662 in der Gemeinde Wattwil
Koordinaten: 2725143 / 1239669
L-0205547.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rietwies und SH/MS Ebnaterstrasse
- Umlegen und Einschlaufen in die neue TS SH/MS Ebnaterstrasse
Koordinaten: von 2725050 / 1239697 nach 2725143 / 1239669
L-2611098.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen SH/MS Ebnaterstrasse und CTF Faerch
- Umlegen und Einschlaufen in die neue TS SH/MS Ebnaterstrasse
Koordinaten: von 2725143 / 1239669 nach 2725138 / 1239575
S-2611051.1
Transformatorenstation SH/MS Ebnaterstrasse
EW-Teil
(Privat Teil S-2611056.1)
- Neubau der TS auf der Parzelle 2662 in der Gemeinde Wattwil
Koordinaten: 2725143 / 1239669
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
EVU-Beratung AG
Rietlistrasse 5
9403 Goldach SG
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG
Vadianstrasse 50
9000 St. Gallen
im Namen von
GOFAST AG
Wiesenstrasse 10a
8952 Schlieren
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG
Vadianstrasse 50
9000 St. Gallen
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 14. April 2026 bis zum 13. Mai 2026 in der Gemeindeverwaltung, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil (Foyer) öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6865/1494c60f6d online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf